In dem konkreten Fall hielt ein Grundstückseigentümer eine installierte Überwachungskamera auf einem benachbarten Firmengelände für unzulässig. Er fürchtete, dass die Kamera auch Teile seines Grundstücks erfassen könnte. Zwar hatte der Kamerabetreiber den betreffenden Bereich nach eigenen Angaben durch eine softwarebasierte Privatzonenmaskierung dauerhaft geschwärzt, sodass dort keine Bilddaten aufgezeichnet werden konnten. Dem Kläger genügte das aber nicht. Er argumentierte, dass diese technische Einstellung jederzeit aufgehoben und sein Grundstück doch erfasst werden könnte.
Nachdem das zuständige Landesamt nicht wie vom Grundstückseigentümer gewünscht einschritt, weil es keinen Verstoß feststellen konnte, klagte der Mann. Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings ab.
Der Grund: Ein Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten setze voraus, dass tatsächlich personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet werden. Allein die theoretische Möglichkeit, eine Softwaremaskierung künftig zu verändern, genüge dafür nicht. Maßgeblich sei allein die tatsächliche Datenverarbeitung zum Zeitpunkt der Prüfung. Die Datenschutzbehörde konnte allerdings anhand von Screenshots und weiteren Anhaltspunkten feststellen, dass das Grundstück des Klägers dauerhaft von der Aufnahme ausgeschlossen war.
Wer sich durch den bloßen Eindruck einer möglichen Überwachung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, müsste sich an ein Zivilgericht wenden. Die Datenschutzbehörde ist dafür nicht zuständig.