Dieses Urteil fällte die vierte Kammer des Verwaltungsgerichts unter dem Vorsitz des Präsidenten Ingo Behrens. Um die Situation genau einzuschätzen, war eine mündliche Verhandlung direkt am Ort des Geschehens anberaumt – zunächst auf dem Nachbargrundstück, später im Erdbeer-Café. Mit dabei: die klagende Familie mit ihrem Rechtsbeistand und eine Abordnung der Stadtverwaltung Ronnenberg, gegen deren Baugenehmigung sich die Klage richtete. Die Familie Fricke und ihr Rechtsanwalt traten als Beigeladene in der Verhandlung auf.
Geladen war auch eine Sachverständige für Immissionsschutz. Ihr schalltechnisches Gutachten spielte eine große Rolle für das Gerichtsurteil. Denn: Die Klagenden bewohnen ein Grundstück nahe der Kreisstraße 221, das nordwestlich des Erdbeer-Cafés liegt. Richter Behrends erläuterte eingangs die Einwände der Nachbarn: Demnach sind sie der Auffassung, die Baugenehmigung verletze Nachbarrechte, weil der Betrieb mit unzumutbaren Immissionen verbunden sei.
Ein erhobener Vorwurf: Lärm durch den Verkehr und die Gäste des Cafés, dazu Staub aufgrund parkender Autos auf einer Ackerfläche. Die Nutzung der Stellplätze berge zudem die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers. Auslaufende Betriebsstoffe der Fahrzeuge seien deshalb eine Bedrohung der Wasserversorgung, weil diese auf dem Nachbargrundstück aus einem Saugbrunnen gespeist werde.
„Wenn die Nachbarklage erfolgreich sein soll, muss die Baugenehmigung rechtswidrig sein – und es müssen Verstöße im Außenbereich gegen nachbarschützende Regeln vorliegen“, nannte der Richter die juristischen Bewertungsgrundlagen. Die Baugenehmigung sieht demnach vor: 260 Sitzplätze für Gäste und den Betrieb vom 1. Mai bis 31. Juli – jeweils von 10 bis 18 Uhr. Auf einer Ackerfläche südlich des Grundstücks der Kläger sind mit einem Mindestabstand von 75 Metern insgesamt 65 Parkplätze genehmigt.
Das Gericht folgte den Einwänden der Klagenden in keinem Punkt. Unter anderem geht aus dem Schallgutachten hervor, dass die Richtwerte deutlich unterschritten werden. Das erläuterte die Sachverständige umfangreich.
Außerdem zählt laut Gericht eine Einschätzung der Unteren Wasserbehörde zu den Vorkehrungen für die Baugenehmigung. Demnach steht einer möglichen Verunreinigung des Grundwassers die Fließrichtung entgegen. Fachlich begutachtet sei zudem der notwendige Abstand der Parkplätze zum Nachbargrundstück. Und: Mögliche Fälle auslaufender Betriebsstoffe seien unverzüglich zu melden, um das betroffene Erdreich frühzeitig auszukoffern.
Das Gericht kam nach der fast zweistündigen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Ausmaß von Lärm, Staub und Schmutz für die Klagenden nicht unzumutbar sei. Die Klage wurde abgewiesen. Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot gehen demnach von der Baugenehmigung nicht aus. Die Stadtverwaltung habe die Einhaltung baurechtlich unter Kontrolle, sagte Richter Behrends.
Dafür lieferte auch der Ortstermin im Café einen Beweis: Ein Spielplatz im hinteren Bereich entspricht laut städtischer Bauaufsicht nicht der Baugenehmigung. Dazu soll die Betreiberfamilie angehört werden. Dennoch versicherte die Schallgutachterin: Der Spielplatz bewirke an diesem Standort selbst mit möglichen Spitzenwerten keine Erhöhung des allgemeinen Schallpegels.