Rente und Steuern: Wer zahlen muss – und wer nicht
Was Ruheständler beachten sollten – erklärt die VLH-Beratungsstelle in Barsinghausen

Steuererklärung einfach in Barsinghausen bei Janet Walpuski-Wenzel machen lassen und Zeit für wichtigere Dinge haben.foto: privat
Liegt der steuerpflichtige Teil der Einkünfte über dem Grundfreibetrag, sind Rentnerinnen und Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. „Das betrifft mehr Menschen, als viele vermuten“, sagt Janet Walpuski-Wenzel, Leiterin der VLH-Beratungsstelle in Basinghausen.

Grundsätzlich gilt: Übersteigt der steuerpflichtige Anteil der jährlichen Einkünfte den Grundfreibetrag, besteht eine Abgabepflicht. Das ist häufig der Fall, wenn neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte hinzukommen – etwa aus Vermietung, einer Witwen- oder Betriebsrente oder einer zusätzlichen Beschäftigung. Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt dann schnell über der maßgeblichen Grenze. Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro), für Ehepaare gilt jeweils der doppelte Betrag.

Zudem steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente für jeden neuen Rentenjahrgang. Seit 2020 erhöhte er sich jährlich um einen Prozentpunkt. Durch das Wachstumschancengesetz wurde 2024 beschlossen, dass der Anstieg rückwirkend ab 2023 nur noch 0,5 Prozentpunkte pro Jahr beträgt. Wer 2025 in Rente gegangen ist, muss 83,5 Prozent der Rente versteuern, der Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 Prozent. Für den Jahrgang 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, 2027 sind es 84,5 Prozent, 2028 dann 85 Prozent. Ab 2058 sind 100 Prozent der Rente steuerpflichtig.

Ob tatsächlich eine Steuererklärung abzugeben ist, hängt von mehreren Faktoren ab: Höhe der Rente, steuerpflichtiger Anteil, weitere Einkünfte, Familienstand sowie mögliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug.

Wichtig ist jedoch: Eine Abgabepflicht bedeutet nicht automatisch eine Steuerzahlung. Viele Ausgaben – etwa für Versicherungen, Medikamente, Zahnersatz, Pflege, Spenden oder Handwerkerleistungen – können steuermindernd berücksichtigt werden. „Oft lässt sich das zu versteuernde Einkommen dadurch unter den Grundfreibetrag senken“, so Walpuski-
Wenzel.Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die 1972 gegründete VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Steuerermäßigungen und prüft Bescheide im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach
§ 4 Nr. 11 StBerG.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe

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Telefon: (0172) 9232775

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