Seit Ende Mai gelte eine neue Feuerwehrgebührensatzung, sagt die Leiterin des städtischen Teams Brandschutz und Bürgerservice, Jana Volgmann. Die alte Fassung sei aus den Neunzigerjahren gewesen und zuletzt nach der Einführung des Euro umgestellt worden. „Inzwischen hat es aber etliche gesetzliche Änderungen gegeben“, sagt Volgmann. In der Rechtsprechung habe sich viel getan. „Deswegen mussten wir die Satzung anpassen.“
Als Beispiel für eine kostenpflichtige Dienstleistung nennt Volgmann einen „Klassiker“: „Eine entlaufene Katze auf einem hohen Baum einzufangen ist eine Aufgabe außerhalb der originären Feuerwehrpflichten.“ Gleiches gelte für die Entfernung eines Wespennestes. „Dafür könnte man auch einen Schädlingsbekämpfer beauftragen“, sagt sie.
Volgmann hebt hervor: Die Stadt Ronnenberg habe in jüngerer Vergangenheit für fahrlässig verursachte Einsätze oder Arbeiten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Aufgaben keine Gebühren erhoben. „Wir haben das vor der Neufassung nicht abgerechnet, weil keine rechtssichere Kosten-Leistung-Berechnung vorlag“, so die Teamleiterin. Vor Gericht wären Gebührenbescheide deshalb anfechtbar gewesen.
Um das zu ändern, wurde die alte Satzung an bestehendes Recht angepasst. Beteiligt war daran unter anderem Verwaltungsmitarbeiter Gunnar Scheele, der auch Ronnenbergs Stadtbrandmeister ist. Es seien aber nicht nur textliche Änderungen erforderlich gewesen. „Eine externe Firma hat eine Berechnungsgrundlage erstellt, die rechtssicher gegen gerichtliche Einsprüche ist“, berichtet Volgmann.
Sie betont: Wenn jemand seinen Hausschlüssel verloren habe, sei auch eine Türöffnung durch die Feuerwehr eine Dienstleistung. „Zumindest, wenn nicht unmittelbar ein Menschenleben in Gefahr ist“, sagt die studierte Verwaltungskraft. Ähnlich geregelt sei es beim Auspumpen eines überfluteten Kellers.
Die Stadt Ronnenberg ist auch um Transparenz bemüht. Die neue Gebührensatzung ist am 30. Mai in Kraft getreten und auf der Internetseite www.ronnenberg.de unter dem Suchbegriff „Feuerwehrgebührensatzung“ veröffentlicht. Dort sind alle Kosten und weitere Fälle kostenpflichtiger Einsätze nachzulesen. „Wir haben aber das Rad nicht neu erfunden, sondern für Rechtssicherheit gesorgt“, sagt die Teamleiterin.
Volgmann nennt ein Kostenbeispiel. „Für die Arbeit einer Einsatzkraft werden pro halbe Stunde 26,51 Euro berechnet.“ Laut alter Satzung waren dafür 25 Euro fällig. Ein Brandsicherheitsdienst für Veranstaltungen kostet jetzt 13,26 pro halbe Stunde.
Die Kosten für den Einsatz von Fahrzeugen – ohne Personal – sind je nach Fahrzeugtyp unterschiedlich. Für jede halbe Stunde fallen zum Beispiel bei einem Mannschaftstransportwagen 45,15 Euro an. Um mit einer Drehleiter eine Katze von einem hohen Baum zu holen, sind alle 30 Minuten jeweils 222 Euro fällig. Das sind 95 Euro weniger als nach der alten Satzung.
Teuer kann es nach dem Verursacherprinzip werden, wenn Fahrzeuge auf öffentlichen Straße eine Ölspur hinterlassen. Für diesen Fall einer fahrlässig ausgelösten Alarmierung stellt die Stadt nicht nur Kosten für die Einsatzkräfte und -wagen in Rechnung. „Dann werden auch die Bindemittel zum Abstreuen der Ölspur nach den Marktpreisen mit abgerechnet“, sagt Volgmann.
Weitere Beispiele für Alarmierungen aus Unachtsamkeit: zubereitetes Essen auf dem eingeschalteten Herd vergessen und irrtümliche Notrufe wegen technisch defekter Rauchmelder und Brandmeldeanlagen. „Oder wenn jemand in seinem Garten ein Lagerfeuer nicht löscht und die Flammen auf die Hecke des Nachbarn übergreifen“, so Volgmann. Gebührenpflichtig seien auch vorsätzlich ausgelöste Löscharbeiten durch Brandstiftung.
Heikel werden kann es sogar, wenn jemand mit seinem Auto aus Unachtsamkeit in einem Straßengraben landet. „Wenn die Arbeit der Feuerwehr über die Menschenrettung hinausgeht, kann auch die Bergung des Fahrzeugs als Dienstleistung in Rechnung gestellt werden“, sagt Volgmann. Dafür ließe sich alternativ schließlich auch eine Abschleppfirma beauftragen.
Vor diesem Hintergrund verweist sie auf eine gängige Praxis von Versicherungen: „Bevor diese Schäden übernehmen, werden auch immer eine mögliche Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz überprüft.“