Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die freie Landschaft aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft besteht, auch, wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Der Leinenzwang gilt auch auf den zugehörigen Wegen und Gewässern. Mit dieser Maßnahme sollen wildlebende Tiere, wie beispielsweise neugeborene Rehkitze und am Boden brütende Vögel, vor streunenden und stöbernden Hunden geschützt werden.
Wer seinen Hund in der freien Landschaft nicht anleint und frei laufen lässt, begeht laut Verwaltung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann.