Siedler und NABU informieren zu Baumschnitt

Barsinghausen. Das Frühjahr naht. In der Zeit werden häufig Bäume und Hecken geschnitten. „Da die Stadt Barsinghausen über keine eigene Baum- und Heckenschnittsatzung verfügt, tritt hier das Bundesnaturschutzgesetz ein“, sagt Hans-Joachim Tilgner von der Siedlergemeinschaft Hohenbostel. Sein Verein und der NABU Barsinghausen informieren gemeinsam über die rechtlichen Voraussetzungen bezüglich des Heckenschnitts im Frühjahr.

Vom 1. März bis 30. September dürfen bundesweit Hecken, Büsche, lebende Zäune und Bäume nicht geschnitten oder gerodet werden. Geregelt ist die Schonzeit im Paragraf 39, Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. „Alle Bäume und Sträucher, sowohl in der freien Landschaft als auch in Privatgärten mit besetzten Nestern oder bewohnten Höhlen, sind streng geschützt und dürfen keinesfalls beseitigt werden“, teilen die beiden Vereine mit. „Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume sind auch während der Schonzeit erlaubt. Dabei muss aber strengste Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden“, berichten die Siedlergemeinschaft und der NABU weiter.

Gemäß des Paragrafen ist es auch verboten, „wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu nehmen oder zu nutzen“. Auch der beliebte Strauß von Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung. „Die Weidenkätzchen sind eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und andere Insekten. Es geht hier nicht um Gehölze, vielmehr um den Vogel- und Insektenschutz“, heißt es in der Mitteilung weiter.

Bei Vergehen oder Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. „Die Siedler und der NABU fordern alle auf, darauf zu achten und sich entsprechend zu verhalten.“

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