Die enorme Fülle an Reklame führte sogar dazu, dass die Stadt Gehrden eine schriftliche Anfrage eines Bürgers erhielt, wie das in der Praxis läuft und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Auch in einer Sitzung des Rats stand die Fülle an Werbeplakaten in der Kritik. Die Ratsmitglieder Rudi Locher (FDP) und Heinrich Möller (CDU) forderten, dagegen vorzugehen. Im Fokus steht dabei vor allem die Rasenfläche rund um den Kreisel am Gehrdener Damm.
Klar sollte sein, dass niemand einfach Plakate aufhängen darf. „Grundsätzlich ist es so, dass man eine Erlaubnis braucht“, sagt Philip Berger, Teamleiter Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Gehrden, und berichtet, dass dafür das Niedersächsische Straßengesetz die Grundlage ist. An die Verwaltung müssen Einzelbewerber oder Parteien einen Antrag stellen, nach Aussage von Berger habe von alledem die Anzahl mittlerweile stark zugenommen. „Wir prüfen jeden einzelnen Antrag und bearbeiten ihn.“
Im Fall von „normaler“ Werbung müssen die Antragsteller berichten, wofür sie werben wollen, welchen Standort sie sich ausgesucht haben und für welche Dauer Banner oder Plakate hängen bleiben sollen. „Alles wird im Einzelfall beantragt. Wir erhalten die Information, was die Antragsteller vorhaben. In der Regel gibt es eine Genehmigung. Aber wir müssen vorab prüfen“, sagt Berger. Denn Werbung ist und bleibt natürlich erlaubnispflichtig.
In der jüngeren Vergangenheit, beispielsweise vor der Europawahl im Juni 2024, war in Gehrden vor allem viel Wahlwerbung zu sehen – für Kandidaten oder Parteien. Gerade im Europaparlament ist die Vielfalt der Parteien besonders groß. Beim Thema Wahlwerbung gibt es aber eine andere rechtliche Grundlage. Da erstellt die Stadt Gehrden sogenannte Allgemeinverfügungen.
„Die Parteien müssen nur Bescheid geben, wo sie ihre Plakate und Banner aufhängen wollen. Und dann gilt das als genehmigt“, sagt Berger. Die Allgemeinverfügung bedeutet dann also in Wahlkampfzeiten eine generelle Erlaubnis – und zudem einen Zeitgewinn, weil die Stadt dann nicht jeden Antrag einzeln prüfen muss. Das ist auch von Vorteil für die Parteien, die sonst mit einem zeitlichen Verzug rechnen und für einen Wahlkampf wegen erst später möglicher Plakatierung mit einem Nachteil rechnen müssten.
„Für uns ist dann weniger zu prüfen. Die Parteien müssen uns ihr Vorhaben nur anzeigen und uns einen Ansprechpartner benennen“, sagt der Teamleiter Sicherheit und Ordnung und begründet damit den Erlass einer Allgemeinverfügung. „Das wird auch deswegen einfacher gehandhabt, weil nach dem Demokratieprinzip schneller und unbürokratischer die Erlaubnis erteilt werden soll.“
Soweit die Unterschiede also zwischen der normalen Werbung und der Werbung von Parteien. Es gibt aber bei den Voraussetzungen auch Gemeinsamkeiten. Die Auflagen sind ähnlich. Die Werbung darf jeweils nicht an Verkehrszeichen aufgehängt werden, nicht in Kreiseln und nicht an Bundesstraßen. „Außerdem muss die Werbung standsicher aufgestellt werden und darf nicht gegen die verfassungsrechtliche Ordnung verstoßen. Auch Propaganda ist nicht erlaubt“, sagt Berger. Weitere Ausschlusskriterien sind fremdenfeindliche, diskriminierende oder sexistische Reklame.